Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 106 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a, Rangfolge der Erstattungsansprüche
Zu § 106 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 106 SGB X
Zu § 106 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a – Rangfolge der Erstattungsansprüche
(1) § 106 Abs. 1 SGB X normiert die Rangfolge der Erstattungsansprüche nach [jetzt] den §§ 102 bis 105 SGB X. Unter Berücksichtigung der daneben auf Grund von vertraglichen oder gesetzlichen Aufträgen (§§ 88, 93 SGB X) erwachsenden sowie der nach speziellen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Erstattungsansprüche gilt folgende Rangfolge:
- 1.
Erstattungsanspruch nach § 91 SGB X (bzw. § 93 SGB X oder entsprechenden Vereinbarungen)
- 2.
Erstattungsansprüche nach
- a)
. . .
- b)
- c)
- d)
- e)
- 3.
Erstattungsansprüche nach [jetzt] § 18c Abs. 5 und § 19 BVG.
(2) Die Rangfolge der Erstattungsansprüche ist von dem Erstattungspflichtigen zu beachten. Er wird dabei die Erstattungsforderungen so einordnen, wie sie sich entsprechend der begründeten Darlegungen der Erstattungsberechtigten ergeben.