Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 103 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a, Ablösung des Forderungsübergangs nach § 183 Abs. 3 und 5 RVO
Zu § 103 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 103 SGB X
Zu § 103 SGB X Tit. 1 RdSchr. 83a – Ablösung des Forderungsübergangs nach § 183 Abs. 3 und 5 RVO
(1) . . .
(2) Die Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs hat u. a. zur Folge, dass in Fällen, in denen der Versicherte einen Rehabilitations- oder Rentenantrag gestellt hat, die Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch unabhängig davon eigenständig verfolgen kann, ob die Rente bereits zugebilligt ist oder das Rentenverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse besteht in diesen Fällen immer dann, wenn dem Versicherten dem Grunde nach ein Anspruch auf Rente oder Übergangsgeld zusteht. . .
(3) Allerdings hat das BSG mit Urteilen vom 4. 6. 1981 - 3 RK 32/80 - und - 3 RK 50/80 - (USK 81125 und 81135) zur Anwendung des [jetzt] § 51 SGB V dem Versicherten ein Dispositionsrecht eingeräumt, sofern der Versicherte durch einen späteren Versicherungsfall eine qualitativ wesentliche Rentenverbesserung herbeiführen kann (vgl. hierzu die Hinweise der Spitzenorganisationen der Kranken- und Rentenversicherung). Aus einer Disposition (Antragsrücknahme, Antragsänderung, Bestimmung des Versicherungsfalles), die trotz ermessensfehlerfreier Fristsetzung durch die Krankenkasse vorgenommen wurde, ergeben sich grds. keine Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch.