Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 110 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a, Veränderung der Geringfügigkeitsgrenze
Zu § 110 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 110 SGB X
Zu § 110 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a – Veränderung der Geringfügigkeitsgrenze
Eine Änderung der Geringfügigkeitsgrenze kann zwischen den Leistungsträgern vereinbart werden. Die Gestaltungsmöglichkeit der Leistungsträger erstreckt sich jedoch nur auf Erhöhungen des Grenzwertes; es ist somit ausgeschlossen, dass die Leistungsträger Beträge von weniger als [jetzt] 50 EUR als Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren.