Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 105 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a, Schuldhaftes Handeln des unzuständigen Leistungsträgers
Zu § 105 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 105 SGB X
Zu § 105 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a – Schuldhaftes Handeln des unzuständigen Leistungsträgers
Der Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ist grds. nicht ausgeschlossen, wenn der unzuständige Leistungsträger die irrtümliche Leistungsgewährung verschuldet hat. Dies schließt allerdings nicht ein, dass ein Leistungsträger von der gewissenhaften Prüfung seiner Zuständigkeit entbunden wäre. Werden Leistungen nämlich trotz Kenntnis des möglichen zuständigen Leistungsträgers erbracht, so kommt ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht. Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß weiter (vgl. u. a. BSG vom 18. 12. 1974 - 2 RU 81/74 -, USK 74180, vom 15. 11. 1977 - 10 RV 99/76 -, USK 77201, vom 31. 10. 1978 - 4 RJ 30/78 -, USK 78185). Insofern ist es geboten, . . . die eigene Zuständigkeit in sachgerechter Weise zu prüfen.