Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 104 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a, Leistungen auf Grund gesetzlicher Pflicht
Zu § 104 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 104 SGB X
Zu § 104 SGB X Tit. 2 RdSchr. 83a – Leistungen auf Grund gesetzlicher Pflicht
Die ausdrücklich normierte Erstattungspflicht des vorrangig zuständigen Leistungsträgers ändert nichts daran, dass der nachrangig zuständige Leistungsträger sorgfältig prüfen muss, ob er überhaupt verpflichtet ist, mit Leistungen einzutreten. Beispielsweise darf der Sozialhilfeträger nicht in dem Bewusstsein der prinzipiell möglichen Realisierung eines Erstattungsanspruches ohne Prüfung eventueller vorrangiger Ansprüche Leistungen erbringen. Wie schon nach bisher geltendem Recht müssen also die Leistungen auf Grund gesetzlicher Pflicht erbracht worden sein. Nach gesetzlicher Pflicht leistet der Sozialhilfeträger jedenfalls dann nicht, wenn er trotz Kenntnis einer Mitgliedschaft die vorherige Einschaltung [jetzt] der zuständigen Krankenkasse unterlässt. Die bisher zu §§ 1531 ff. RVO entwickelten Grundsätze gelten hiermit weiterhin.