Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 103 SGB X Tit. 3.b RdSchr. 83a, KVdR-Beiträge
Zu § 103 SGB X Tit. 3.b RdSchr. 83a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X)
Zu § 103 SGB X → Zu § 103 SGB X Tit. 3 – Höhe des Erstattungsanspruchs bei Rentenzubilligung
Zu § 103 SGB X Tit. 3.b RdSchr. 83a – KVdR-Beiträge
(1) . . .
(2) Gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehen Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 103 SGB X . . . bis zur Höhe der Nettorente (Rente abzüglich des KVdR-Beitragsanteils).
(3) Die Differenz zwischen Brutto- und Nettorente kann vom Versicherten nicht zurückgefordert werden ([jetzt] § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
(4) Gleiches gilt für Erstattungsansprüche gegen die landwirtschaftliche Alterskasse, wenn von den Geldleistungen nach dem [jetzt] ALG Beiträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Beiträge aus Versorgungsbezügen) zu entrichten sind.
(5) Für die Kürzung des Krankengeldes in Fällen des [jetzt] § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist als "Zahlbetrag" der Bruttobetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters zugrunde zu legen.