Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 18 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Anwendungsbereich
Zu § 18 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 18 SGB X
Zu § 18 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Anwendungsbereich
(1) . . .
(2) Die Behörde entscheidet selbst nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wird, es sei denn, es bestehen besondere Rechtsvorschriften.
(3) Die Leistungen der Krankenversicherung, Rentenversicherung und der Altershilfe für Landwirte werden grds. auf Grund eines Antrags festgestellt (vgl. [jetzt] § 19 Satz 1 SGB IV).
(4) In der Unfallversicherung bedarf es grds. keines Antrages, um das Verwaltungsverfahren einzuleiten. Die Leistungen der Unfallversicherung sind nach [jetzt] § 19 Satz 2 SGB IV grds. von Amts wegen festzustellen. Hiervon ausgenommen sind z. B. die Fälle der §§ 592, . . . 603 [richtig] Satz 2, 606 Satz 1, 607, 611 Abs. 2, 615 Abs. 2 RVO.
(5) Soweit sozialrechtliche Vorschriften einen Antrag voraussetzen, darf der Sozialleistungsträger das Verfahren nur auf Antrag einleiten.
(6) § 18 SGB X regelt nur die Befugnis der Behörde zur Einleitung von Verfahren, nicht jedoch die materiell-rechtliche Befugnis oder Verpflichtung zum Erlass von Verwaltungsakten. Insoweit ist ausschließlich das materielle Recht außerhalb des VwVfG maßgeblich. Soweit die Behörde ermächtigt ist, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten, schließt dies entsprechende Antragsinitiativen des Bürgers nicht aus.