Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 36 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 36 SGB X
Zu § 36 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 36 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 36 SGB X
(1) Die Rechtsbehelfsbelehrung muss enthalten:
die Bezeichnung des Rechtsbehelfs (z. B. Widerspruch oder Klage),
die zuständige Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist,
Sitz und in größeren Gemeinden auch Anschrift der Behörde oder des Gerichts, wobei die Bezeichnung so gewählt werden muss, dass eine reibungslose Postzustellung möglich ist,
die Rechtsbehelfsfrist,
die Rechtsbehelfsbelehrung muss bestimmt und eindeutig sein und darf zu Irrtümern keinen Anlass geben. Die Belehrung über die Form muss vollständig und richtig sein.
(2) Eine unvollständige oder unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung steht einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung gleich. Es gilt § 66 Abs. 2 SGG.
(3) Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann berichtigt, eine fehlende nachgeholt werden.
(4) Ist bei Erlass des Verwaltungsaktes nicht feststellbar, ob eine "Beschwer" vorliegt, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Rechtsschutzes des Beteiligten in allen Fällen eine Belehrung gegeben werden.