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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 35 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 35 SGB X
Zu § 35 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 35 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 35 SGB X
(1) Die Vorschrift entspricht weitgehend § 39 VwVfG.
(2) Sie normiert einen Begründungszwang nur für die schriftlich [jetzt] oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakte. Bei mündlich erlassenen Verwaltungsakten hat der Betroffene gemäß § 33 [jetzt] Abs. 1 Satz 1 SGB X die Möglichkeit, über die schriftliche Bestätigung eine Begründung des Verwaltungsaktes zu erhalten.
(3) Eine unterlassene Begründung kann nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Der Träger braucht bei schriftlichen oder [jetzt] elektronischen sowie bei schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakten nur die die Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben. Nicht dagegen ist erforderlich, alle Erwägungen bis in alle Einzelheiten zu offenbaren. Jedoch soll die Begründung erkennen lassen: den Sachverhalt, den die Verwaltung der Entscheidung zugrunde gelegt hat, die anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Anwendung dieser Rechtsvorschriften, d. h. die Erläuterung, warum und mit welchem Ergebnis die Rechtsvorschriften auf gerade diesen Sachverhalt anzuwenden sind.
(1) Die Bestimmung enthält Ausnahmen vom Begründungszwang. In den Fällen der Nummer 1 des § 35 Abs. 2 SGB X entspricht die Behörde in vollem Umfang dem Antrag des Berechtigten, sodass mangels Beschwer eine Begründung nicht erforderlich ist. Eine solche Beschwer und damit Begründungszwang bestehen jedoch, wenn dem Antrag nicht voll entsprochen worden ist. Zudem bedarf es der Begründung, wenn eine dem Antrag entsprechende Entscheidung in die Rechte anderer Personen eingreift.
(2) Die Voraussetzungen der Nummer 2 des § 35 Abs. 2 SGB X wären z. B. erfüllt, wenn die Begründung für den zu erwartenden Verwaltungsakt bereits im Rahmen einer Zusicherung nach § 34 SGB X gegeben worden ist. Unzulässig wäre es dagegen z. B., wenn ein Träger mündlich oder fernmündlich formelhafte Erklärungen abgäbe und unter Bezugnahme hierauf den schriftlichen [jetzt] oder elektronischen Verwaltungsakt nicht begründen würde. Es genügt auch nicht, dass den Betroffenen lediglich der Sachverhalt bekannt ist; sie müssen auch die Rechtslage kennen.
(3) Nummer 3 des § 35 Abs. 2 SGB X soll insbesondere für sog. Formularbescheide, die ohne weiteres aus sich heraus verständlich sind, gelten. Zum Begriff der Gleichartigkeit wird auf die Erläuterungen zu § 24 SGB X verwiesen. Die Ausnahme vom Begründungszwang gilt ferner, wenn die Behörde Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt. Voraussetzung für das Absehen von der Begründung ist jedoch stets, dass sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist.
(4) Ein Fall der Nummer 5 des § 35 Abs. 2 SGB X wäre z. B. gegeben, wenn die durch den Technischen Aufsichtsdienst erfolgte Schließung einer Baustelle, an der mehrere Unternehmer tätig waren, öffentlich bekannt gegeben würde.
(5) Bei Zweifeln, ob einer der Fälle der Nummern 1 bis 5 des § 35 Abs. 2 SGB X vorliegt, sollte auf eine Begründung nicht verzichtet werden.
In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB X ist der Verwaltungsakt auf Verlangen des Beteiligten innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Ausschlussfrist) schriftlich [jetzt] oder elektronisch zu begründen. Demnach müssten maschinell hergestellte Bescheide, auch aus dem Bereich des Beitragswesens und der Unfallverhütung, die evidente Tatbestände individuell behandeln, notfalls nachträglich auf Verlangen begründet werden.