Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 29 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Beglaubigungsverbote
Zu § 29 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 29 SGB X
Zu § 29 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Beglaubigungsverbote
§ 29 Abs. 2 SGB X verbietet unter bestimmten Voraussetzungen, Abschriften zu beglaubigen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist. § 29 Abs. 2 SGB X führt beispielhaft als Beglaubigungshindernisse Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen bzw. den fehlenden Zusammenhang von mehreren Blättern auf. Nach § 29 Abs. 2 SGB X ist es nicht notwendig, dass eine Änderung des ursprünglichen Inhaltes eines Schriftstückes nachgewiesen wird, Zweifel an der Echtheit reichen aus.