Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 29 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Urkunde, Abschrift
Zu § 29 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 29 SGB X
Zu § 29 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Urkunde, Abschrift
(1) Als Urkunde gilt jede schriftlich verkörperte Gedankenerklärung. Es ist gleichgültig, worauf sie geschrieben oder gedruckt ist bzw. ob sie unterschrieben ist. Bedeutung, Sinn und Zweck der Urkunde sind unerheblich. Als Urkunden gelten auch maschinell gefertigte Aufzeichnungen (z. B. EDV-Ausdrucke), soweit sie eine Gedankenerklärung beinhalten.
(2) Abschrift ist eine handschriftlich oder maschinenschriftlich gefertigte inhaltliche Wiedergabe der Urkunde. Hierzu zählen auch Zweitschriften, Durchschriften und nach § 29 [jetzt] Abs. 4 SGB X
Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen,
auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellte Negative, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
Ausdrucke elektronischer Dokumente,
elektronische Dokumente, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden oder die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.