Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 29 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Anwendungsbereich
Zu § 29 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 29 SGB X
Zu § 29 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Anwendungsbereich
(1) § 29 SGB X . . . regelt die Befugnis einer Behörde zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften von Urkunden. Die Behörde wird hierzu jedoch nicht verpflichtet. Die amtliche Beglaubigung ist kein Verwaltungsakt, da ihr kein besonderer Regelungsgehalt zukommt. Sie dient der Erhöhung der Beweiskraft einer Abschrift, bezeugt die Richtigkeit (Echtheit) einer Abschrift und die inhaltliche Identität mit der Urschrift. Sie bezeugt nicht die Richtigkeit des Inhalts der Erklärung.
(2) Nach § 29 Abs. 1 SGB X ist jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen.
(3) Ist die Urschrift von einer anderen Behörde ausgestellt worden oder wird die Abschrift zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt, darf die Behörde nur beglaubigen, wenn sie durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ermächtigt oder nach Landesrecht hierzu befugt ist.