Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; Verwaltungsverfahren zwischen Ärzten und Krankenkassen
Zu § 16 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 16 SGB X
Zu § 16 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; Verwaltungsverfahren zwischen Ärzten und Krankenkassen
Die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 1 sind nach § 16 Abs. 2 SGB X nicht für die Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen anzuwenden. Gleiches gilt für die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 und 5 SGB X bei einem Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen. Der bisherige Rechtszustand, z. B. in den für die Zulassung als [jetzt] Vertragsarzt eingerichteten Zulassungs- und Berufungsausschüssen (§§ 96 und 97 SGB V), den [jetzt] Prüfungstellen und Beschwerdeausschüssen zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung [jetzt] (§ 106c SGB V) sowie bei den Schiedsämtern (§ 89 SGB V), bleibt erhalten.