Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 15 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a, Bestellung
Zu § 15 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 15 SGB X
Zu § 15 SGB X Tit. 2 RdSchr. 81a – Bestellung
(1) Zuständig für die Bestellung des [richtig] Vertreters ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, im Fall des § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen [jetzt] gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Nach § 15 Abs. 4 SGB X gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die [jetzt] Betreuung bzw. die Pflegschaft entsprechend. § 15 Abs. 4 SGB X erstreckt sich nicht nur auf Vorschriften des BGB über die [jetzt] Betreuung bzw. die Pflegschaft, sondern auch auf einschlägige Vorschriften des [jetzt] FamFG und auf [jetzt] das GNotKG.