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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 1 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a, Sachlicher Anwendungsbereich
Zu § 1 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 1 SGB X
Zu § 1 SGB X Tit. 1 RdSchr. 81a – Sachlicher Anwendungsbereich
(1) . . .
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X grenzt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ab. Diese gelten nur insoweit, als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausgeübt wird. Eine Übersicht darüber geben die §§ 18 bis 29 SGB I. Was die Vorschriften der §§ 8 bis 66 SGB X betrifft, ist ihr sachlicher Anwendungsbereich durch § 8 SGB X weiter eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift muss es sich um eine nach außen wirkende Tätigkeit handeln, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Hierunter fällt nicht das sog. schlichte hoheitliche Verwaltungshandeln.
(3) . . .
(4) Das SGB X gilt für alle Leistungsträger im Sinne der §§ 18 ff. SGB I und ihre Verbände. Die Vorbehaltsklausel des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann erst dann praktisch bedeutsam werden, wenn in das SGB weitere besondere Teile eingefügt worden sind.
(5) § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist eine weitere Ausnahmevorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dar, mit der materiell-rechtliche Vorschriften des SGB durchgeführt werden, wie z. B. [jetzt] § 111 SGB IV, § 404 SGB III, § 209 SGB VII, § 156 SGB IX § 238 SGB IX , § 120 SGB XI [jetzt] § 121 SGB XI .
(6) Für das Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des OWiG. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die durch Gesetz bestimmt wird. Insoweit ist wieder auf das SGB zurückzugreifen: [jetzt] § 112 Abs. 1 SGB IV, § 405 Abs. 1 SGB III, § 210 SGB VII, § 238 Abs. 3 SGB IX, § 121 Abs. 3 SGB XI.