Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 59 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a, Form der Kündigung
Zu § 59 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 59 SGB X
Zu § 59 SGB X Tit. 5 RdSchr. 81a – Form der Kündigung
Die vorgeschriebene Schriftform (vgl. § 126 BGB - grds. eigenhändige Unterschrift) dient der Rechtssicherheit und Beweiszwecken im Falle einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Schriftform bezieht sich nicht entsprechend auf das Anpassungsverlangen, wohl aber auf den Anpassungsvertrag (§ 56 SGB X). Das Fehlen der in Form einer Sollvorschrift vorgesehenen Begründung macht die empfangsbedürftige Willenserklärung der Kündigung nicht unwirksam.