Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 52 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 52 SGB X
Zu § 52 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 52 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 52 SGB X
. . .
(1) Die Regelung bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der der [jetzt] Feststellung oder Durchsetzung des Anspruches eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers dient, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die [jetzt] Hemmung der Verjährung endet nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt angefochten wird, sondern erst, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder 6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
(2) . . .
. . .