Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 51 SGB X RdSchr. 81a, Zu § 51 SGB X
Zu § 51 SGB X RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Zu § 51 SGB X RdSchr. 81a – Zu § 51 SGB X
(1) . . .
(2) Urkunden oder andere Sachen, die zum Nachweis oder zur Durchführung eines Verwaltungsaktes bestimmt waren, werden durch dessen Aufhebung wirkungslos und können daher zurückgefordert werden. Vorläufige Maßnahmen, die auf diese Ziele abstellen, lassen sich nicht unmittelbar auf § 51 SGB X stützen. Er kann aber entsprechende Anwendung finden, wo die Behörde zur jeweiligen Entscheidung in der Sache selbst befugt ist und eine vorläufige Regelung in Betracht kommt.
(3) Rückgefordert werden können Sachen, die gewissermaßen "amtlichen Charakter" und unmittelbare Zugehörigkeit zu dem betreffenden Verwaltungsakt haben. Rückforderung und ggf. Unbrauchbarmachung stehen im Ermessen der Behörde und erfolgen durch gesonderten Verwaltungsakt. Interessen des Eigentümers bzw. des Besitzers sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Bei Urkunden besteht ein Anspruch des Betroffenen, sie nach ihrer Kennzeichnung als ungültig zurückzuerhalten. Sollte diese Kennzeichnung nicht möglich sein oder nicht als ausreichend erachtet werden, so kommt stattdessen bei ausreichend plausiblem Interesse des Betroffenen eine Bestätigung über Art und Inhalt der eingezogenen Urkunde (oder Sache) in Betracht.