Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a, Geheimhaltung der Sozialdaten
Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB - Verwaltungsverfahren - (SGB X)
Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7 SGB X
Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7 SGB X Tit. 3 RdSchr. 81a – Geheimhaltung der Sozialdaten
(1) Bei Amtshilfeersuchen von Behörden, die nicht SGB-Leistungsträger sind, müssen der § 35 SGB I und die Vorschriften über die Geheimhaltung von Sozialdaten (§§ 67 bis [jetzt] 85a SGB X) beachtet werden. Die genannten Vorschriften gelten nur für die SGB-Leistungsträger, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei der "ersuchenden" Stelle um einen SGB-Leistungsträger oder um eine andere Behörde handelt. Ist also ein SGB-Leistungsträger die "ersuchte" Behörde, so gilt § 68 SGB X (Offenbarung im Rahmen der Amtshilfe) nicht nur dann, wenn die "ersuchende" Behörde ebenfalls ein SGB-Leistungsträger ist.
(2) Wenn die "ersuchende" Behörde sich die geforderten Angaben über die in § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgeführten persönlichen Daten auf andere Weise beschaffen kann, besteht demnach in keinem der genannten Fälle eine Offenbarungspflicht des "ersuchten" SGB-Leistungsträgers (§ 68 Abs. 1 Satz 2 SGB X).