Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.3.3 RdSchr. 06j, Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI
Tit. 1.3.3 RdSchr. 06j
Gemeinsames Rundschreiben betr. Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. 1 – Versicherter Personenkreis/Versicherungsumfang → Tit. 1.3 – Versicherter Personenkreis
Tit. 1.3.3 RdSchr. 06j – Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI
Die Pflege muss einem Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI zugute kommen. Es muss sich um einen Pflegebedürftigen handeln, der in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist. Nicht notwendig ist es, dass der Pflegebedürftige Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung erhält. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für die Pflegeperson auch dann Unfallversicherungsschutz, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI zwar besteht, die Leistungen der Pflegeversicherung aber ruhen (z. B. wegen vorrangiger Leistungsansprüche nach dem BVG oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung - vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Gleiches gilt, wenn auf Grund einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 4 SGB XI beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen nach dem SGB XII oder dem SGB Vlll im Verhältnis zum Pflegebedürftigen ein Träger der Sozialhilfe oder ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Gesamtleistung übernimmt, Leistungen der privaten Pflegeversicherung gewährt oder aber auch für den Pflegebedürftigen wegen seiner Pflegebedürftigkeit - z. B. wegen eines fehlenden Antrags - keine Leistungen erbracht werden.