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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.2 RdSchr. 01h, Bestandsfälle
Tit. 4.3.2 RdSchr. 01h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V
Tit. 4 – Voraussetzungen → Tit. 4.3 – Feststellung der Versicherungspflicht
Tit. 4.3.2 RdSchr. 01h – Bestandsfälle
(1) Die Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V gilt auch für Fälle, in denen der KünstIer/Publizist bereits vor dem 1. 7. 2001 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, jedoch in Ermangelung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V nicht in der KVdR pflichtversichert ist (Bestandsfälle).
(2) Diese Sachverhalte werden bei Kenntnis der Krankenkasse über die Zugehörigkeit des Rentners zum Personenkreis der selbständigen Künstler oder Publizisten aufgegriffen. Im Übrigen ist die Feststellung der Versicherungspflicht nur auf Antrag möglich. In diesem Zusammenhang sollten die Krankenkassen in den jeweiligen Mitgliederzeitschriften auf die notwendige Antragstellung hinweisen. Ferner wird die Künstlersozialkasse eine entsprechende Publikation herausgeben.
(3) Sofern keine aussagekräftigen Unterlagen vorliegen, ist der für die Feststellung der Versicherungspflicht erforderliche Nachweis vom Rentner zu erbringen, andernfalls ist Rückfrage bei der Künstlersozialkasse zu halten.
(4) Die Rahmenfrist beginnt auch in diesen Fällen am 1. 1. 1985 bzw. 1. 1. 1992 und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Der Tag der Rentenantragstellung ist aus dem Rentenbescheid ersichtlich oder beim Rentner zu erfragen.