Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 01h, Personenkreis
Tit. 3 RdSchr. 01h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V
Tit. 3 RdSchr. 01h – Personenkreis
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V sind Personen krankenversicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes handelt.