Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8 RdSchr. 01h, Beiträge
Tit. 8 RdSchr. 01h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner für selbständige Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V
Tit. 8 RdSchr. 01h – Beiträge
(1) Für die Beitragspflicht, die Beitragsberechnung, die Beitragstragung und den Beitragseinzug gelten die Ausführungen im [jetzt] RdSchr. 19 l.
(2) Sofern in Bestandsfällen (vgl. Ziffer 4.3.2) die Überprüfung eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 a SGB V ab 1. 7. 2001 ergibt, ist eine freiwillige Mitgliedschaft zukunftsorientiert zu beenden. Dadurch werden vielfältige formale und verwaltungstechnische Vorgänge sowohl im Bereich der Krankenkassen als auch der Rentenversicherungsträger vermieden.
(3) Das Versicherungsverhältnis ist bis zur Umstellung als freiwillige Mitgliedschaft weiterzuführen. Die gegenüber einer Pflichtversicherung in der KVdR überzahlten Beiträge aus der freiwilligen Versicherung sind an den Rentner für den gesamten Zeitraum zu erstatten. Der Beitragsausgleich ist durch die Krankenkasse zu berechnen.
(4) Bislang freiwillig Versicherte, die neben ihrer Rente keine weiteren Einkünfte erzielen, haben - wegen der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes - zur KVdR höhere Beiträge zu zahlen. Von einer Beitragsnachforderung für die Vergangenheit ist in diesen Fällen abzusehen.
(5) Der Rentner ist seitens der Krankenkasse über den Beitragsausgleich, die zunächst aus mitgliedschaftsrechtlicher Sicht fortbestehende freiwillige Versicherung und die Umstellung des Versicherungsverhältnisses für die Zukunft zu informieren. Die Mitteilung sollte gleichzeitig den Hinweis beinhalten, dass der Rentenversicherungsträger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem geänderten Krankenversicherungsverhältnis anpassen wird. Die Unterrichtung sollte zeitgleich mit den abzugebenden Meldungen an den Rentenversicherungsträger erfolgen.
(6) Um Überzahlungen beim Rentenversicherungsträger zu vermeiden, ist von den Krankenkassen die beim Rentenversicherungsträger erforderliche Vorlaufzeit (ca. 6 Wochen) zu beachten.