Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 5 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 5 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 5 SGB IX
Zu § 5 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Die Vorschrift gibt einen Überblick über die verschiedenen Leistungsgruppen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. Unterhaltssichernde Leistungen sind Entgeltersatzleistungen. Unter die ergänzenden Leistungen fallen u. a. Reisekosten, Haushalts- oder Betriebshilfe sowie Kinderbetreuungskosten (vgl. Teil 1 Kapitel 11 des SGB IX).
(2) Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung und die Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen die bisherigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind in § 75 SGB IX konkreter beschrieben. Die Unterteilung in diese Leistungsgruppen dient der Rechtssicherheit bei der Leistungserbringung und führt nicht zu einer Ausweitung der bisherigen Leistungen.