Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 27 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 27 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 27 SGB IX
Zu § 27 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Kommen die Rehabilitationsträger einer Aufforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Vereinbarung der in § 26 SGB IX vorgesehenen gemeinsamen Empfehlungen nicht nach oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht fristgerecht ab, gibt die Vorschrift dem Ministerium die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrates und ggf. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine Rechtsverordnung als Ersatzvornahme zu erlassen.