Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 24 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 24 SGB IX
Zu § 24 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Soweit die jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger die Erbringung vorläufiger Leistungen vorsehen, gelten diese Regelungen unabhängig von den Vorschriften des SGB IX. Dadurch soll vermieden werden, dass eilbedürftige Leistungen nicht aufgrund des Teilhabeplanverfahrens oder aufgrund des Wunsches der Leistungsberechtigten nach Durchführung einer Teilhabekonferenz unterbleiben. Soweit vorläufige Leistungen erbracht werden, binden diese den Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs.
(2) Das SGB V sieht keine leistungsrechtlichen Regelungen zur Erbringung von vorläufigen Leistungen vor.