Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 2 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 2 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 2 SGB IX
Zu § 2 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Vorschrift begründet keine unmittelbaren Leistungsansprüche, sondern definiert die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Mit den Begriffsbestimmungen wird der Personenkreis festgelegt, für den die in § 1 umschriebenen Ziele und damit die Regelungen des SGB IX insgesamt von Bedeutung sind.