Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Zu § 2 Abs. 2 SGB V Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Änderung ist eine Folgeänderung des seit 01.01.2008 bestehenden Rechtsanspruchs auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets. Mit der Rechtsbereinigung wird der Rechtsanspruch in § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V verankert.