Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 20 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g, Fristen
Zu § 20 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 20 SGB IX
Zu § 20 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g – Fristen
Die zweimonatige Frist des § 15 Absatz 4 SGB IX, innerhalb derer die Rehabilitationsträger bei der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz über den Antrag zu entscheiden haben, findet nur dann Anwendung, wenn eine Teilhabeplankonferenz auf Vorschlag der Leistungsberechtigten oder mit deren Zustimmung stattfindet. Insoweit löst die alleinige Vorstellung des Rehabilitationsträgers, dass eine Teilhabeplankonferenz durchzuführen sei, keine verlängerte Entscheidungsfrist aus.