Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 20 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 20 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 20 SGB IX
Zu § 20 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Mit der Teilhabeplankonferenz wird ein zusätzliches Verfahren der Bedarfsfeststellung in Fällen der Trägermehrheit verankert. Die auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 26 Absatz 2 Nr. 3 SGB IX zu vereinbarende gemeinsame Empfehlung umfasst auch die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens.