Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 17 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 17 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 17 SGB IX
Zu § 17 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
§ 17 SGB IX regelt ein einheitliches und durch die Vorrangbestimmung in § 7 Absatz 2 SGB IX für alle Rehabilitationsträger verbindliches Verfahren zur Beauftragung von Sachverständigen in Anknüpfung an das nach alter Rechtslage im bisherigen § 14 Absatz 5 SGB IX geregelte Verfahren. Damit ist jedoch ausdrücklich keine Änderung des nach § 275 SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst vorgesehen. Vielmehr soll § 17 SGB IX die Notwendigkeit einer verbesserten Abstimmung zwischen den Rehabilitationsträgern im Zusammenhang mit der Begutachtung, insbesondere in Fällen der Trägermehrheit, unterstreichen.