Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 15 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g, Fristen bei Trägermehrheit
Zu § 15 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 15 SGB IX
Zu § 15 SGB IX Tit. 5 RdSchr. 01g – Fristen bei Trägermehrheit
(1) Nach Absatz 4 soll bei bestehender Mehrheit von Rehabilitationsträgern, abweichend von den in § 14 SGB IX geregelten Fristen, innerhalb von sechs Wochen und bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger über den Rehabilitationsantrag entschieden werden.
(2) Auf die in diesem Rundschreiben gemachten Ausführungen zu relevanten Fristen und deren Wirkung im Verfahren (vgl. Anmerkungen zu § 14 SGB IX, Punkt 2.6) wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.