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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1.2 RdSchr. 01g, Besonderheiten der Weiterleitung
Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1.2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 14 SGB IX → Zu § 14 SGB IX Tit. 2 – Zuständigkeit für die Leistungserbringung/Fristen
Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1.2 RdSchr. 01g – Besonderheiten der Weiterleitung
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beim erstangegangenen Rehabilitationsträger beantragt, für die er insgesamt nicht zuständig ist und nach § 6 Abs. 1 SGB IX auch nicht Leistungsträger sein kann und wurde der Antrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet, besteht die Möglichkeit des Antragssplittings nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 29 Abs. 5, 30 Abs. 3 Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" (erweitertes Antragssplitting).
(2) Diese Regelungen zum erweiterten Antragssplitting wurde in den Beratungen zur Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgenommen und leitet sich zugleich aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016 zum Bundesteilhabegesetz zu § 15 Abs. 1 SGB IV ab (vgl. Ziffer 10 BT-Drs 18/9954 vom 12.10.2016).
(3) Das erweiterte Antragssplitting greift auch im Interesse des Menschen mit (drohender) Behinderung die Zielsetzung auf, dass die Verantwortung für eine Feststellung und Erbringung der Leistung bei dem Rehabilitationsträger liegen soll, der für diese Leistung grundsätzlich zuständig ist. Die Regelung schließt insoweit auch an die Intention des § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX a. F. an, wonach bei einer im Außenverhältnis neuen Zuständigkeit, die interne Verpflichtung des zuständigen Rehabilitationsträgers zur Leistungsfeststellung weiterhin bestand, um zu einer sachgerechten Leistungsentscheidung zu kommen.
Beispiel:
Eingang eines Antrags auf Leistungen zur sozialen Teilhabe bei der Krankenkasse am 19.03.2019
2-Wochen-Frist nach Absatz 1 verläuft vom 20.03.2019 bis 02.04.2019
Weiterleitung des Antrags an den Träger der Eingliederungshilfe am 03.04.2019
der Träger Eingliederungshilfe beruft sich auf das Versäumen der Frist nach § 14 Abs. 1 SGB IX und lehnt die Weiterleitung ab
Vornahme eines erweiterten Antragssplittings durch die Krankenkasse gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe am 03.04.2019
Der Krankenkasse obliegt als leistender Rehabilitationsträger weiterhin die Koordinierungsverantwortung insbesondere hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen, wohingegen. Die Verantwortung für die Entscheidung und Bewilligung der Leistung geht auf den Träger der Eingliederungshilfe über.
Achtung!!
Die Träger der Eingliederungshilfe sind nicht Vereinbarungspartner der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess", sondern orientieren sich lediglich an dieser. Insoweit können Widerstände auf Seiten der Träger der Eingliederungshilfe bei der Anwendung der Regelungen zum erweiterten Antragssplitting nicht ausgeschlossen werden. Um entsprechende Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte vorrangiges Ziel die Vornahme einer Weiterleitung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 14 Absatz 1 SGB IX sein.