Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 15 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 15 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 15 SGB IX
Zu § 15 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Nach der neuen Vorschrift soll es in komplexen Fällen, in denen der Antrag verschiedene Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX umfasst und mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, im Außenverhältnis zum Antragsteller einen für die Koordinierung des Verfahrens zuständigen Ansprechpartner geben. Zudem sollen klare und für alle Rehabilitationsträger verbindliche Verantwortlichkeiten für Bedarfsfeststellung, Leistungsentscheidung und Leistungserbringung bei solchen trägerübergreifenden Fallkonstellationen geregelt werden.