Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28 Abs. 1 Nr. 14 SGB XI Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 28 Abs. 1 Nr. 14 SGB XI Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 28 Abs. 1 Nr. 14 SGB XI
Zu § 28 Abs. 1 Nr. 14 SGB XI Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
Die Änderung umfasst eine redaktionelle Folgeänderung zu der Überführung der bisher in § 17 SGB IX enthaltenen Regelungen in den neuen § 29 SGB IX.