Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g
Zu § 73 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 73 SGB IX → Zu § 73 SGB IX Tit. 3 – Umfang
Zu § 73 SGB IX Tit. 3 RdSchr. 01g
(1) Zu den Reisekosten gehören die notwendigen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des erforderlichen Gepäcktransports. Zu den Reisekosten gehören auch die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson.
(2) Ist eine Mitnahme der Kinder an den Rehabilitationsort erforderlich, weil eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann, werden auch hier Reisekosten nach den Abschnitten 3.2 bis 3.6 übernommen.