Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1 RdSchr. 01g, Zuständigkeitsprüfung
Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 14 SGB IX → Zu § 14 SGB IX Tit. 2 – Zuständigkeit für die Leistungserbringung/Fristen
Zu § 14 SGB IX Tit. 2.1 RdSchr. 01g – Zuständigkeitsprüfung
(1) Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger hat kurzfristig (= innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm) festzustellen, ob er für die Leistung zuständig sein kann und unter Berücksichtigung vorrangiger Leistungszuständigkeiten anderer Rehabilitationsträger hierfür auch zuständig ist. Die Krankenkassen haben dabei auch ihre Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 SGB V zu prüfen.
(2) Ein die Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität sowie ein konkretisierbares Leistungsbegehren des Antragstellers erkennbar sind und sich dieses konkretisierbare Leistungsbegehren unabhängig von den verwendeten Begriffen auf Leistungen zur Teilhabe i.S.v. § 4 SGB IX bezieht (vgl. § 19 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess").