Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 70 SGB IX Tit. 2.2 RdSchr. 01g, Begrenzung auf das Höchstkrankengeld
Zu § 70 SGB IX Tit. 2.2 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 70 SGB IX → Zu § 70 SGB IX Tit. 2 – Anpassung des Krankengeldes
Zu § 70 SGB IX Tit. 2.2 RdSchr. 01g – Begrenzung auf das Höchstkrankengeld
Das dynamisierte Krankengeld ist auf den Betrag der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (Höchstkrankengeld) begrenzt.