Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB IX Tit. 7 RdSchr. 01g, Zinsanspruch der Eingliederungshilfe
Zu § 16 SGB IX Tit. 7 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 16 SGB IX
Zu § 16 SGB IX Tit. 7 RdSchr. 01g – Zinsanspruch der Eingliederungshilfe
Mit der Regelung in Absatz 6 wird klargestellt, dass für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge § 108 Absatz 2 SGB X entsprechend gilt.