Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 45 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g, Allgemeines
Zu § 45 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IX; hier: Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu § 45 SGB IX
Zu § 45 SGB IX Tit. 1 RdSchr. 01g – Allgemeines
(1) Die Vorschrift gibt den Trägern der medizinischen Rehabilitation vor, sich über Grundsätze der Selbsthilfeförderung abzustimmen.
(2) Bis zur Verabschiedung einheitlicher Grundsätze gelten für die gesetzliche Krankenversicherung die "Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000" in der Fassung vom 17. Juni 2013.
(3) Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung fließen in den Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX ein. Für die Krankenkassen sind dies die Daten der amtlichen Statistik KJ1.