Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 28p SGB IV Tit. 1 RdSchr. 01e, Übersicht über die Ergebnisse der Betriebsprüfungen
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Zu § 28p SGB IV Tit. 1 RdSchr. 01e – Übersicht über die Ergebnisse der Betriebsprüfungen
Form und Inhalt der Übersicht über die Ergebnisse der Betriebsprüfungen bestimmen nach § 28p Abs. 7 Satz 2 SGB IV . . . die Aufsichtsbehörden der Rentenversicherungsträger, also das BVA und die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister und Senatoren der Länder. . .