Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 28i SGB IV Tit. 1 RdSchr. 01e, Zuständige Einzugsstelle für freiwillig [richtig] bei Betriebskrankenkassen krankenversicherte Arbeitnehmer
Zu § 28i SGB IV Tit. 1 RdSchr. 01e
Gemeinsames Rundschreiben betr. 4. Euro-Einführungsgesetz; hier: Änderungen im Beitragsrecht
Zu § 28i SGB IV
Zu § 28i SGB IV Tit. 1 RdSchr. 01e – Zuständige Einzugsstelle für freiwillig [richtig] bei Betriebskrankenkassen krankenversicherte Arbeitnehmer
(1) Zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist nach § 28i Satz 1 . . . SGB IV die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenversicherung des Arbeitnehmers auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
(2) [jetzt] Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind für die bei einer Betriebskrankenkasse freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer gemäß § 28i Satz 1 SGB IV an die Betriebskrankenkasse zu zahlen, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht.