Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.1 RdSchr. 01b, Vollrente wegen Alters und Rente wegen [jetzt] voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
Tit. 8.1 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 8 – Erstattungsansprüche nach § 103 und § 105 SGB X
Tit. 8.1 RdSchr. 01b – Vollrente wegen Alters und Rente wegen [jetzt] voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
(1) Der Anspruch auf Krankengeld endet für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen [jetzt] voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit beziehen, vom Beginn der Rente an (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Ein neuer Krankengeldanspruch entsteht nach Beginn und für die Dauer dieser Renten ausdrücklich nicht. Eine Krankengeldnachzahlung für Zeiträume ab Rentenbeginn kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn das Krankengeld höher ist als die Rente. Hierfür spricht auch das BSG-Urteil vom 8. 3. 1990 (- 3 RK 9/89 -, USK 90113). Das BSG hatte entschieden, dass ein Versicherter von seiner Krankenkasse für einen Zeitraum, für den der Krankengeldanspruch nach [jetzt] § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V rückwirkend entfallen ist, selbst dann keine Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Rente und dem Krankengeld beanspruchen könne, wenn ihm das Krankengeld vor Erteilung des Rentenbescheids rechtsirrtümlich nicht gezahlt worden ist; dieser Differenzbetrag könne auch nicht als Herstellungsanspruch nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen verlangt werden.
(2) Krankengeldnachzahlungen für [jetzt] Bezieher einer Vollrente wegen Alters, einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sind nur für Zeiträume vor dem Beginn der Rente zu leisten, wenn für die Versicherten in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung Einmalzahlungen beitragspflichtig waren. Die Krankengeldnachzahlung erhält der Versicherte. Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 103 SGB X gegen die Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Zuerkennung von Vollrenten wegen Alters oder von Renten wegen [jetzt] voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sind nicht tangiert.