Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11 RdSchr. 01b, Verzinsung
Tit. 11 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 11 RdSchr. 01b – Verzinsung
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I). Die Verzinsung beginnt gemäß § 44 Abs. 2 SGB I allerdings frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.
(2) Bisher fehlte die gesetzliche Grundlage, auf der die Krankenkassen Krankengeld- und Mutterschaftsgeldzahlungen aus Einmalzahlungen leisten können. Der Anspruch auf die Krankengeld- und Mutterschaftsgeldnachzahlungen in nicht bestandskräftig entschiedenen Fällen wurde daher frühestens fällig am Tag der Verkündung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes im BGBl. An diesem Tag kann auch vom Vorliegen eines vollständigen Leistungsantrags bei der Krankenkasse ausgegangen werden. Eine Arbeitgeberbescheinigung, z. B. über die Höhe der Einmalzahlung, ist laut BSG-Rechtsprechung keine maßgebliche Bescheinigung im Sinne eines vollständigen Leistungsantrags.
(3) Das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz wurde am 28. 12. 2000 verkündet (BGBl I S. 1971), sodass die Verzinsung der Krankengeld- und Mutterschaftsgeldnachzahlungen bei Auszahlung vor dem 1. 8. 2001 nicht einsetzen kann. Werden die Nachzahlungen vor diesem Termin abgewickelt, scheidet eine Verzinsung aus. Bei Nachzahlungen nach dem 31. 7. 2001 ist der Nachzahlungsbetrag vom 1. 7. 2001 an zu verzinsen.
(4) Der Beginn der Verzinsung von Krankengeld- und Mutterschaftsgeldnachzahlungen aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (siehe Abschnitt 2.6.6) richtet sich nach dem Eingang des Antrags bei der Krankenkasse.
(5) Die Zahlung von Zinsen an die Bezieher von Verletztengeld ist nicht Gegenstand der GenAuftrVGVV und der EzAuftrVV. Daher scheidet eine Zinszahlung wegen verspäteter Verletztengeldnachzahlung durch die Krankenkasse aus.