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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6.6 RdSchr. 01b, Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Tit. 2.6.6 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000 → Tit. 2.6 – Bestandskraft
Tit. 2.6.6 RdSchr. 01b – Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
(1) Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein besonderer Haftungstatbestand im Bereich des Sozialrechts. Er ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ein durch BSG-Rechtsprechung herausgebildetes Rechtsinstitut. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist für den Fall entwickelt worden, dass die Sozialversicherungsträger ihre gegenüber den Versicherten obliegenden Nebenpflichten aus dem Sozialversicherungsverhältnis - insbesondere Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzen und den Versicherten hieraus ein Schaden entsteht. Der Anspruch soll die Rechtsfolgen herbeiführen, die bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht eingetreten wären. Der entstandene Schaden des Versicherten muss allerdings in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung des Sozialversicherungsträgers stehen.
(2) Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Sozialpartner haben am 28. 7. 1998 eine gemeinsame Erklärung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Einmalzahlungen herausgegeben. Sie haben erklärt, dass schriftliche Widersprüche nicht erforderlich seien, um Ansprüche auf Beitragserstattungen aus dem erwarteten Beschluss des BVerfG geltend zu machen.
(3) Die Erklärung bezog sich für die gesetzliche Krankenversicherung zwar auf beitragsrechtliche Aspekte. Es wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsstreitigkeiten mit den Arbeitsämtern zur Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen unberührt bleiben. Somit ist nicht auszuschließen, dass die Erklärung bei den Versicherten den Eindruck erwecken konnte, die Krankenkassen würden die leistungsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen nachträglich auf der Basis der Entscheidung des BVerfG vornehmen. Außerdem haben einige Krankenkassen - zum Teil schon vor dem 28. 7. 1998 und unter ausdrücklicher Erwähnung möglicher Krankengeldnachzahlungen - entsprechende Erklärungen herausgegeben.
(4) Bei Versicherten, die im Vertrauen auf die Erklärungen der Sozialversicherungsträger auf die Einlegung von Widersprüchen gegen die Krankengeldberechnung verzichtet haben, können die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegeben sein. Es sollte daher auf Antrag der Versicherten im Einzelfall geprüft werden, ob ihnen dieser Anspruch einzuräumen ist. . .