Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6.5 RdSchr. 01b, Krankengeldüberweisungen ohne Regelungscharakter
Tit. 2.6.5 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000 → Tit. 2.6 – Bestandskraft
Tit. 2.6.5 RdSchr. 01b – Krankengeldüberweisungen ohne Regelungscharakter
(1) Wenn aus den Überweisungen kein Regelungscharakter erkennbar und zuvor auch kein Krankengeldbescheid ergangen ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit der Folge, dass Bestandskraft nicht eintreten kann. In der Konsequenz sind die betroffenen Zeiträume uneingeschränkt nachzuregulieren.
(2) Einen Regelungscharakter hat der Überweisungsauftrag dann nicht, wenn nicht deutlich wird, dass es sich um eine Krankengeldzahlung für einen bestimmten Zeitraum handelte. So reicht z. B. der Hinweis [jetzt] "Krankenkasse XY 1 500 EUR" nicht aus.