Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.5 RdSchr. 01b, Dynamisierung
Tit. 2.5 RdSchr. 01b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz; hier: Auswirkungen auf die Berechnung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Kinderpflege-Verletztengeld und Mutterschaftsgeld
Tit. 2 – Alt- und Übergangsfälle - Krankengeldanspruch vor dem 22. 6. 2000
Tit. 2.5 RdSchr. 01b – Dynamisierung
Das Krankengeld wird gemäß [jetzt] § 50 Abs. 1 SGB IX jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert. Die Dynamisierung wird zeit- und inhaltsgleich auf das erhöhte Krankengeld übertragen. Die Bestandskraft der Entscheidung über die Krankengeldhöhe und somit der Beginn der Krankengeldnachzahlung hat keinen Einfluss auf den Dynamisierungszeitpunkt. Bei der Anpassung ist zu beachten, dass das Krankengeld nach der Anpassung 70 v. H. des Höchstregelentgelts nicht überschreiten darf. . .
Beispiel [2006 aktualisiert]: | |
Arbeitsunfähigkeit | 16. 2. 2005 bis 28. 2. 2006 |
Entgeltabrechnungszeitraum | 1. 1. 2005 bis 31. 1. 2005 |
Krankengeld | 30. 3. 2005 bis 28. 2. 2006 |
Krankengeld (ohne Einmalzahlung) | 50,00 EUR |
Krankengeld (mit Einmalzahlung) | 55,00 EUR (bis 31. 1. 2006) |
Dynamisierung am | 1. 2. 2006 |
Anpassungssatz | 0,03 v. H. |
dynamisiertes Krankengeld | 55,02 EUR |