Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1 RdSchr. 00f, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
Tit. B.III.1 RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. B – Sonstige versicherungspflichtige Personenkreise → Tit. B.III – Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 SGB V
Tit. B.III.1 RdSchr. 00f – Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
(1) Die Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V versicherten Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sind gemäß § 235 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße zu erheben. [jetzt] Seit dem 1. 1. 2001 gilt für die Beitragsbemessung dieser Personen einheitlich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Bezugsgröße West). Die Beiträge für die Krankenversicherung werden somit [seit 1. 1. 2012] nach einem Betrag in Höhe von 525 EUR erhoben. Gleiches gilt gemäß § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
(2) Auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt für diesen Personenkreis ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme (§ 162 Nr. 3 SGB VI, § 345 Nr. 1 SGB III). Wegen der Beibehaltung der Rechtskreistrennung in diesen Versicherungszweigen sind in den neuen Bundesländern die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge [seit 1. 1. 2012] aus einem Betrag in Höhe von 448 EUR und damit von einem geringeren Wert als in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berechnen.