Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I RdSchr. 00f, Allgemeines
Tit. C.I RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. C – Freiwillig Versicherte
Tit. C.I RdSchr. 00f – Allgemeines
Soweit für freiwillig Versicherte die Beiträge nach bestimmten Prozentsätzen der Bezugsgröße erhoben werden, ist vom 1. 1. 2001 an die Bezugsgröße West maßgebend. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen nach § 240 Abs. 4 und 4 a SGB V. Ebenso sind die Beiträge bei Höherverdienenden an die vom 1. 1. 2001 an in der Krankenversicherung geltende bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze anzupassen.