Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.2.4 RdSchr. 00f
Tit. B.III.2.4 RdSchr. 00f
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen
Tit. B.III.2 – [jetzt] Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben → Tit. B.III.2.4 – [jetzt] Behinderte Menschen in Einrichtungen
Tit. B.III.2.4 RdSchr. 00f
Bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V Versicherungspflichtigen gilt nach § 235 Abs. 3 SGB V als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt einheitlich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Bezugsgröße West). In der Rentenversicherung ist weiterhin nach dem Beschäftigungsort zu unterscheiden. Bei einer Tätigkeit in einer Einrichtung in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin sind die Rentenversicherungsbeiträge nach [§ 162 Nr. 2 SGB VI mindestens aus] 80 v. H. der Bezugsgröße Ost (§ 18 Abs. 2 SGB IV) [im Jahr 2012 = 1 792 EUR] zu bemessen.